Zu §§ 307, 310 Abs. 1, 642 BGB; §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 6, 8 Abs. 1 und 3 VOB/B

Zu Fragen der isolierten Inhaltskontrolle der VOB/B bei Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1;zu den Voraussetzungen von Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B; zu den Vergütungsfolgen einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung

OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2023 - 10 U 22/23

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob eine vom die VOB/B verwendenden Auftraggeber neben der VOB/B verwendete Klausel, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abstimmen muss, um Gefährdungen auf der Baustelle zu vermeiden, eine Inhaltskontrolle eröffnende Abweichung vom Inhalt der VOB/B darstellt (ja);

welcher Vortrag vom Auftragnehmer geleistet werden muss, wenn er durch angebliche Verzögerungen verursachte zusätzliche Aufwendungen für Bauleitertätigkeit geltend macht;

wann dem Auftragnehmer bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung die große Kündigungsvergütung zusteht wie bei einer freien Kündigung des Auftraggebers.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zulasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB führt.

2.