OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2016
11 Verg 12/15
Normen:
GWB a.F. § 101b Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1217
NZBau 2016, 511
NZBau 2016, 6
ZfBR 2016, 728

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung einer unzulässigen De-facto-Vergabe im Wege eines Vergabenachprüfungsantrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 11 Verg 12/15

DRsp Nr. 2016/8794

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung einer unzulässigen De-facto-Vergabe im Wege eines Vergabenachprüfungsantrags

1. Eine unzulässige De-facto-Vergabe kann auch im Falle von Vertragsänderungen nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Auf den Zeitpunkt der Änderung kann für den Fristbeginn nur dann abgestellt werden, wenn die Änderung isoliert angegriffen werden kann.2. Ein unterlegener Bieter kann im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht verlangen, dass der Auftraggeber im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem bezuschlagten Bieter von etwaigen Leistungsstörungsrechten Gebrauch macht.

Tenor

1)

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 18.11.2015, 69d - VK - 42/2015, wird zurückgewiesen.

2)

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen.

3)

Der Beschwerdewert wird auf 65.450 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB a.F. § 101b Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 14.06.2014 den Auftrag "Nutzung, Migration und Pflege eines online-Rechtsinformationssystems für das Land Hessen" aus.

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