OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2024
8 B 347/24
Normen:
StrWG § 7 Abs. 1 S. 2; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 22.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 718/23

Zeitlich beschränktes und nur für einen begrenzten Streckenabschnitt geltendes Verkehrsverbot für Krafträder als angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs; Überprüfen der Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts durch die Straßenverkehrsbehörde und Ausübung des Ermessens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 8 B 347/24

DRsp Nr. 2024/7495

Zeitlich beschränktes und nur für einen begrenzten Streckenabschnitt geltendes Verkehrsverbot für Krafträder als angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs; Überprüfen der Rechtmäßigkeit des Dauerverwaltungsakts durch die Straßenverkehrsbehörde und Ausübung des Ermessens

1. Ein zeitlich auf Wochenenden und Feiertage beschränktes und nur für einen begrenzten Streckenabschnitt geltendes Verkehrsverbot für Krafträder (VZ 255) stellt keine faktische Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar, sondern eine auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO angeordnete Beschränkung des Gemeingebrauchs. 2. Bei einem bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte andauernden Verbot für Krafträder ist eine erneute, unmissverständliche Betätigung des Ermessens nur dann erforderlich, wenn sich für die Anordnung erhebliche rechtliche oder tatsächliche Umstände nachträglich geändert haben. 3. Die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten, vor einem unbeschränkten Verbot für Krafträder ein auf bestimmte Tage und Uhrzeiten beschränktes Verbot in Betracht zu ziehen. 4. Neue Verkehrszeichen oder Straßenausstattungselemente, die in Modellversuchen erprobt werden, müssen nicht als milderes Mittel berücksichtigt werden. Die Straßenverkehrsbehörde kann zunächst die Erprobung und Auswertung abwarten.