OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2024
11 B 184/24
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; StrWG NRW § 14a;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 80/24

Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 11 B 184/24

DRsp Nr. 2024/5477

Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; StrWG NRW § 14a;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung (vorbeugenden) einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der vom Antragsteller dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob den Antragstellern ein vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz überhaupt zusteht oder ihnen zugemutet werden kann, eine - hier noch nicht erfolgte - Anordnung oder Erteilung einer Erlaubnis der Antragsgegnerin abzuwarten und danach ggf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.

Vgl. zu den Voraussetzungen des vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, juris, Rn. 23 m. w. N.