Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung (vorbeugenden) einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde, die der Senat gemäß §
Vgl. zu den Voraussetzungen des vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 -
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