1. Die im Rahmen der Strahlenschutzaufsicht durchgeführte behördliche Prüfung von Prüfberichten eines strahlenschutztechnischen Sachverständigen über eine Röntgeneinrichtung nach § 88 Abs. 4StrlSchV ist dem Inhaber der Röntgeneinrichtung als Strahlenschutzverantwortlichem im gebührenrechtlichen Sinne zurechenbar.2. Der Gebührentatbestand für die Ausübung der Strahlenschutzaufsicht Nr. 3.40.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Umweltministeriums vom 03.03.2017 ist - insbesondere mit Blick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie die Bestimmtheit des Kostenrahmens - mit höherrangigem Recht vereinbar.3. Die Festsetzung einer Mindestgebühr aus einem Gebührenrahmen erfordert auch dann keine umfassenden Ermessenserwägungen zur Gebührenhöhe, wenn die Voraussetzungen allgemeiner Gebührenermäßigungstatbestände nicht vorliegen.
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