Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelfer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
A.
Der Kläger begehrt Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 130.870,28 EUR für die Leistungsphasen 1 bis 4 der Objektplanung von zwei Bauvorhaben (A... in B... und C... in D...) gemäß § 15 HOAI (in der Fassung der 5. HOAI -Novelle). Die Beklagte hat zunächst bestritten, dem Kläger einen Planungsauftrag für das Bauvorhaben in D... erteilt zu haben. Der Kläger sei lediglich beratend tätig geworden.
1. 2. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|