BGH - Beschluss vom 21.04.2022
I ZR 129/21
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 HKO 72/19
OLG Rostock, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 17/20

Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund Unterlassungsverpflichtung bzgl. der Werbung mit einem höheren Rückkaufswert der Lebensversicherungen bei Ankauf

BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen I ZR 129/21

DRsp Nr. 2022/10812

Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund Unterlassungsverpflichtung bzgl. der Werbung mit einem höheren Rückkaufswert der Lebensversicherungen bei Ankauf

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 2. Zivilsenat - vom 2. August 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Widerklageanträge 1 und 2 a zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 65.001 € und für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin kauft gewerblich Lebensversicherungen auf. Die Beklagte bietet Lebensversicherungen an.

Im Zuge einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gab die Klägerin am 30. Januar 2017 eine Unterlassungsverpflichtung folgenden Inhalts ab:

Die ... [Klägerin] verpflichtet sich hiermit unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gegenüber der ... [Beklagten],

1. a) b) 2. 1. 2. a)