Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.12.2018, Az.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2018, Az.
Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Beklagten zu 2) bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
4.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es verbleibt hinsichtlich der Beklagten zu 1) bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2018, Az.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Hinsichtlich der sonstigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gilt Folgendes:
6. 7.
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