BVerwG - Urteil vom 26.02.2021
5 C 15.19 D
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 -2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 388
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 7.18

Zahlung einer Entschädigung für die überlange Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens nach Abschluss eines abgabenrechtlichen Klageverfahrens; Beteiligung eines Trägers der kommunalen Selbstverwaltung an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts

BVerwG, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 5 C 15.19 D

DRsp Nr. 2021/10754

Zahlung einer Entschädigung für die überlange Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens nach Abschluss eines abgabenrechtlichen Klageverfahrens; Beteiligung eines Trägers der kommunalen Selbstverwaltung an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts"

1. Das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.2. Ein Träger der kommunalen Selbstverwaltung ist an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 -2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung für die überlange Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens, das sich an ein abgabenrechtliches Klageverfahren angeschlossen hat.