BGH - Urteil vom 05.02.2013
VI ZR 290/11
Normen:
BGB § 249; ZPO § 139; ZPO § 308;
Fundstellen:
BB 2013, 641
DAR 2013, 194
DAR 2013, 305
MDR 2013, 516
NZV 2013, 282
NZV 2013, 4
VersR 2013, 515
r+s 2013, 407
Vorinstanzen:
AG Zittau, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 497/08
LG Görlitz, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 6/11

Wirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei Erforderlichkeit des Fahrzeugs für nur geringe Fahrleistungen bei ständiger Verfügbarkeit

BGH, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen VI ZR 290/11

DRsp Nr. 2013/4789

Wirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei Erforderlichkeit des Fahrzeugs für nur geringe Fahrleistungen bei ständiger Verfügbarkeit

a) Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.b) Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf Zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 26. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249; ZPO § 139; ZPO § 308;

Tatbestand