VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.11.2006
8 S 361/06
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Halbs. 1; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2007, 1546
BRS 70 Nr. 86
NVwZ-RR 2007, 307
UPR 2007, 320
VBlBW 2007, 265
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1776/04

Wirkung eines Bauverbots im Hinblick auf eine geplante Nutzungsänderung; Berührtsein der Planungsgrundzüge durch Befreiung von einer bauplanerischen Festsetzung; Vertretbarkeit einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 8 S 361/06

DRsp Nr. 2008/2296

Wirkung eines Bauverbots im Hinblick auf eine geplante Nutzungsänderung; "Berührtsein" der Planungsgrundzüge durch Befreiung von einer bauplanerischen Festsetzung; Vertretbarkeit einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

1. Ein Bauverbot steht der Nutzungsänderung bereits vorhandener baulicher Anlagen entgegen, wenn es (auch) nutzungsbezogene städtebauliche Ziele verfolgt, die nach Art und Umfang der geänderten Nutzung erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil.5; hier: Bauverbot u.a. zum Schutz von Ruhe und Erholung im Blockinnern). 2. Eine Befreiung von einer bauplanerischen Festsetzung berührt die Grundzüge der Planung unter anderem dann im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB, wenn sie aus Gründen begehrt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten. 3. Eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung dieses Plans sein könnte.