OLG Brandenburg - Urteil vom 15.01.2002
11 U 18/01
Normen:
RBerGes § 1 § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 134 § 139 § 170 § 171 § 172 § 173 § 180 Abs. 1 S. 1 § 168 ; ZPO § 89 § 794 § 91 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ; Verfahrensgang:; LGLG Cottbus 6 O 292/00;

Wirksamkeitsmangel des Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 des RBerG erfasst Vollmacht; keine Rechtsscheinshaftung bei Unterwerfungserklärung nach § 794 ZPO

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 11 U 18/01

DRsp Nr. 2002/5486

Wirksamkeitsmangel des Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 des RBerG erfasst Vollmacht; keine Rechtsscheinshaftung bei Unterwerfungserklärung nach § 794 ZPO

1. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf einer Genehmigung nach Art. 1 § 1 des RBerG. Die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes ist auch gegeben, wenn die Vollmacht nicht zum Zwecke der Beteiligung an einem Bauträgermodell, sondern für die Beteiligung an einem Bauherrenmodell oder einem Generalübernehmermodell erteilt wurde.2. Eine Vollmacht, die zu Handlungen ermächtigen soll, die nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes verboten sind, teilt das Schicksal der Nichtigkeit. Der Wirksamkeitsmangel des Treuhandvertrages erfasst auch die in der gleichen Urkunde erteilte Vollmacht.3. Angesichts der besonderen Gefahren prozessualen Handelns für andere und der besonderen Schutzwürdigkeit des Rechts einer Partei, auf ihren Prozess Einfluss zu nehmen und in ihm mitzuwirken, finden die aus den Bestimmungen der §§ 170 - 173 BGB hergeleiteten Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht auf die Abgabe der Unterwerfungserklärung nach § 794 ZPO keine Anwendung.

Normenkette:

RBerGes § 1 § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 134 § 139 § 170 § 171 § 172 § § Abs. S. 1 § ;