BGH - Urteil vom 31.03.2021
IV ZR 221/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 229, 266
MDR 2021, 749
NJW 2021, 2193
NZM 2022, 63
VersR 2021, 696
WM 2021, 838
ZIP 2021, 1612
r+s 2021, 325
r+s 2022, 363
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 55/17
OLG Düsseldorf, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 111/18

Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses in Rechtsschutzversicherungsbedingungen für Ausgangsstreitigkeiten über die Ausübung von Widerrufs- oder Widerspruchsrechten bei vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen; Unangemessene Benachteiligung durch die Bestimmung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles in Abhängigkeit von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreitdes

BGH, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen IV ZR 221/19

DRsp Nr. 2021/6333

Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses in Rechtsschutzversicherungsbedingungen für Ausgangsstreitigkeiten über die Ausübung von Widerrufs- oder Widerspruchsrechten bei vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen; Unangemessene Benachteiligung durch die Bestimmung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles in Abhängigkeit von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreitdes

1. Soweit § 4 (1) Buchst. c) ARB 2016 der Klägerin die Bestimmung des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)2. Zur Wirksamkeit eines Leistungsausschlusses in Rechtsschutzversicherungsbedingungen für Ausgangsstreitigkeiten über die Ausübung von Widerrufs- oder Widerspruchsrechten bei vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen.