BGH - Urteil vom 20.09.1996
V ZR 173/95
Fundstellen:
NJW 1997, 938
JuS 2000, 747
IBR 1998, 164
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 26.04.1995

Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige Beurkundung aller vertraglichen Abreden; Rechtmäßigkeit der Annahme einer vertraglich bindenden Zusicherung bei während der Vertragsverhandlungen erklärten Bereitschaft des Verkäufers zur Übernahme der Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft; Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; Anforderungen an Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen im Falle eines Grundstückskaufes in Bezug auf Angaben über das Ausmaß der Wohnnutzung; Erstattungsfähiger Schaden bei Verschulden bei Vertragsschluss

BGH, Urteil vom 20.09.1996 - Aktenzeichen V ZR 173/95

DRsp Nr. 2012/11891

Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige Beurkundung aller vertraglichen Abreden; Rechtmäßigkeit der Annahme einer vertraglich bindenden Zusicherung bei während der Vertragsverhandlungen erklärten Bereitschaft des Verkäufers zur Übernahme der Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft; Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; Anforderungen an Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen im Falle eines Grundstückskaufes in Bezug auf Angaben über das Ausmaß der Wohnnutzung; Erstattungsfähiger Schaden bei Verschulden bei Vertragsschluss

1. Nach feststehender Rechtsprechung des BGH ist, wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben den Vertrag so wie geschehen geschlossen hätte. Dies gilt auch dann, wenn keine Offenbarungspflicht bestand.2. Macht der Verkäufer eines Grundstücks tatsächliche Angaben, die für den Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung sein könne, so müssen diese richtig sein, und zwar auch dann, wenn keine Offenbarungspflicht bestand.

Tenor

1. 2.