VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 26.09.1988
5 S 2131/88
Normen:
BauGB § 14;
Fundstellen:
ZfBR 1989, 172

Wirksamkeit einer Veränderungssperre trotz Änderung der planersichen Absichten und Bedenken gegen die im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Regelungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.09.1988 - Aktenzeichen 5 S 2131/88

DRsp Nr. 2009/19185

Wirksamkeit einer Veränderungssperre trotz Änderung der planersichen Absichten und Bedenken gegen die im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Regelungen

1. Die Gültigkeit einer Veränderungssperre wird nicht davon berührt, daß sich die Planabsichten der Gemeinde im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ändern. 2. Rechtliche Bedenken gegen die im Bebauungsplan-Entwurf vorgesehenen Regelungen führen nicht zur Unwirksamkeit einer Veränderungssperre, sofern eine rechtlich zulässige Regelung zur Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde möglich ist.

Normenkette:

BauGB § 14;
Fundstellen
ZfBR 1989, 172