OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.05.2024
1 KN 7/19
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 4; StrWG § 10 Abs. 1 S. 1;

Wirksamkeit einer Satzung einer Gemeinde über das besondere Vorkaufsrecht für die Grundstücke Hauptstraße; Erleiden eines Nachteils durch die Begründung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für einen Grundstücksteil

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 1 KN 7/19

DRsp Nr. 2024/8392

Wirksamkeit einer Satzung einer Gemeinde über das besondere Vorkaufsrecht für die Grundstücke "Hauptstraße"; Erleiden eines Nachteils durch die Begründung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für einen Grundstücksteil

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke "Hauptstraße 55 bis 73" und "Hauptstraße 80/Tangstedter Chaussee 1-3" vom 22. März 2018, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen am 30. Juni 2022, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 4; StrWG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke "Hauptstraße 55 bis 73" und "Hauptstraße 80/Tangstedter Chaussee 1-3".