BVerwG - Urteil vom 25.01.2021
9 C 8.19
Normen:
VwGO § 81 Abs. 1; VwGO § 55a; VwGO § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 194
DÖV 2021, 860
NJW 2021, 2450
NVwZ 2021, 1061
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 302/15
OVG Niedersachsen, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 LB 59/17

Wirksamkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument; Zulässigkeit einer Klage gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Bei Belehrung über den Sitz des für die Abgabe des Rechtsbehelfs zuständigen Gerichts auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates erforderlich

BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 9 C 8.19

DRsp Nr. 2021/8374

Wirksamkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument; Zulässigkeit einer Klage gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Bei Belehrung über den Sitz des für die Abgabe des Rechtsbehelfs zuständigen Gerichts auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates erforderlich

1. Die Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, erfordert auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat.2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der im Einklang mit dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist.