VG Göttingen, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 302/15
OVG Niedersachsen, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 LB 59/17
Wirksamkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument; Zulässigkeit einer Klage gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Bei Belehrung über den Sitz des für die Abgabe des Rechtsbehelfs zuständigen Gerichts auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates erforderlich
BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 9 C 8.19
DRsp Nr. 2021/8374
Wirksamkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument; Zulässigkeit einer Klage gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Bei Belehrung über den Sitz des für die Abgabe des Rechtsbehelfs zuständigen Gerichts auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates erforderlich
1. Die Belehrung nach § 58 Abs. 1VwGO über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, erfordert auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat.2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der im Einklang mit dem Wortlaut von § 81 Abs. 1VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2VwGO unrichtig erteilt, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist.
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