OLG Thüringen - Beschluss vom 24.09.2014
2 Verg 3/14
Normen:
GWB § 101a Abs. 1; GWB § 107 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VK Thüringen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 250-4003-4163/2014-E-019-EF

Wirksamkeit des ZuschlagsAnforderungen an die Information der Bieter

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 2 Verg 3/14

DRsp Nr. 2016/6509

Wirksamkeit des Zuschlags Anforderungen an die Information der Bieter

Es ist unschädlich, wenn in der Vorabinformation der Bieter gem. § 101a Abs. 1 GWB der Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ohne Rechtsformzusatz und Mitteilung der Anschrift genannt wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Freistaats Thüringen vom 17.7.2014 - 250-4003-4163/2014-E-019-EF - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 40.030,00 €.

Normenkette:

GWB § 101a Abs. 1; GWB § 107 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Auftragsvergabe des Antragsgegners betreffend "...".

Wegen der Darstellung des Sachverhalts wird auf Ziff. II 1. des Beschlusses der Vergabekammer vom 17.07.2014 Bezug genommen, den die Antragstellerin insoweit für zutreffend hält. Mit diesem Beschluss hatte die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen, eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin nicht festgestellt und den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen für wirksam erachtet.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.