OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.03.2022
4 W 9/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 550
NJW 2022, 1892
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1892/21

Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen DarlehensvertragesUnzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde mangels BeschwerStreitwertbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten aus eigenem RechtKeine Korrektur eines Streitwertes von Amts wegen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 4 W 9/22

DRsp Nr. 2022/4787

Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde mangels Beschwer Streitwertbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht Keine Korrektur eines Streitwertes von Amts wegen

1. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Streitwerts von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 3 GKG durch das Rechtsmittelgericht scheidet bei unzulässiger Streitwertbeschwerde aus. 2. Erhebt ein Darlehensnehmer bei einem Streit um den Widerruf von Verbraucherdarlehen im Fall verbundener Verträge eine isolierte negative Feststellungsklage, bemisst sich der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag. Eine ggf. geleistete Anzahlung wird nur insoweit streitwerterhöhend berücksichtigt, als der Kläger daneben einen Leistungsantrag auf Rückzahlung stellt.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.