Wirksamkeit der Verordnung über einen Bebauungsplan
OVG Hamburg, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 2 E 18/20.N
DRsp Nr. 2022/8899
Wirksamkeit der Verordnung über einen Bebauungsplan
1. Eine sog. Freihalteplanung bedarf keiner weiteren kompetenzrechtlichen Legitimation, insbesondere nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 10BauGB, soweit für Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wonach bauliche Anlagen auf Flächen für die Landwirtschaft grundsätzlich nur innerhalb der Baugrenzen und bestimmte bauliche Anlagen ausnahmsweise auf weiteren räumlich begrenzten Flächen zulässig sind, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3BauNVO vorliegen.2. Für eine Festsetzung, wonach auf den Flächen für die Landwirtschaft Wohnungen nur innerhalb bestimmter Flächen zulässig sind und nur, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, besteht keine Rechtsgrundlage.3. Die Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 6 Var. 2 BauGB ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar auf die Überplanung von Außenbereichsflächen, wenn ein Baurecht im eigentumsrechtlichen Sinn dort vor der Überplanung nicht bestand und die festgesetzten baulichen Erweiterungs- und Verdichtungsmöglichkeiten, deren Ausgleich der Plangeber anstrebt, neue bzw. zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ermöglichen.
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