Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten.
Die Beklagten beauftragten die Klägerin unter dem 25.10.1996 mit der Sanierung der Häuser Lennéstraße 7 und Paul-Jäkel-Straße 20 in Chemnitz. In den beiden Bauverträgen, wegen deren Inhalt auf die Anlagen K 1 und K 2 (Anlagenband Landgericht) Bezug genommen wird, wurde die Geltung der
"§ 10 Zahlungen
10.1. Die Zahlungen werden wie folgt geleistet:
Abschlagsrechnungen nach Bautenstand und Freigabe des vom AG beauftragten Architekten bezüglich eines 10 %igen Einbehaltes, jedoch max. 1 Abschlagsrechnung je Kalendermonat.
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