LAG Hamm - Urteil vom 17.01.2013
8 Sa 1945/10
Normen:
BGB § 620 a.F.; TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1050/09

Wirksamkeit der Befristungsabrede bei arbeitsvertraglicher Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr

LAG Hamm, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1945/10

DRsp Nr. 2013/3948

Wirksamkeit der Befristungsabrede bei arbeitsvertraglicher Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr

Für die Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr kommt es allein auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründete Prognose einer hinreichenden wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers selbst, nicht hingegen auf den Gesichtspunkt einer ausreichenden Hinterbliebenenversorgung an. Dementsprechend hängt die Wirksamkeit der Befristungsabrede auch nicht von einer "Härtefallklausel" ab, die den Umstand berücksichtigt, dass wegen individueller Besonderheiten der Erwerbsbiographie die Ehefrau des Arbeitnehmers bei dessen Versterben einen Anspruch auf Witwenrente allein nach Maßgabe der in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeit erwirbt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.09.2009 - 2 Ca 1050/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 620 a.F.; TzBfG § 14;

Tatbestand

1. 2.