OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.2015
VII-Verg 22/15
Normen:
VOL/A-EG § 19 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VK Düsseldorf, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VK-15/2014-L

Wirksamkeit der Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung eine Miet- und Wartungsvertrages für tonerbasierte Druck- und Kopiersysteme wegen Unvollständigkeit mangels geforderter Nachweise und Erklärungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 22/15

DRsp Nr. 2017/2090

Wirksamkeit der Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung eine Miet- und Wartungsvertrages für tonerbasierte Druck- und Kopiersysteme wegen Unvollständigkeit mangels geforderter Nachweise und Erklärungen

Verlangen die Vergabeunterlagen im Rahmen der Ausschreibung eines Miet- und Wartungsverträge für tonerbasierte Druck- und Kopiersysteme eine "Aufstellung der angebotenen Systeme und Konfigurationen (incl. Controllern und evtl. Softwarelösungen)", so ist diesem Erfordernis genügt, wenn die angebotenen Geräte in dem Angebotsanschreiben aufgeführt werden. Einer darüber hinausgehenden gesonderten Aufstellung in Form einer tabellarischen Übersicht bedarf es nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. Februar 2015 (VK-15/2014-L) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der der Antragsgegnerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen sind von der Antragstellerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

VOL/A-EG § 19 Abs. 3a;

[Gründe]

A.