1. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3aVwGO in der Fassung des Investitionsbeschleunigungsgesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) begründet in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Übergangsregelung zum Grundsatz der "perpetuatio fori" (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) keine erstinstanzliche sachliche und instanzielle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 10.12.2020 bereits rechtshängige Verfahren (entgegen VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 9 ff.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 12 MS 6/21 -, juris, Rn. 7).
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