LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.07.2021
2 Ta 65/21
Normen:
GKG § 42; GKG § 48; GKG § 63;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 58737
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1083/20

Wiederkehrende Leistungen als KlageforderungGebührenrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 65/21

DRsp Nr. 2022/16427

Wiederkehrende Leistungen als Klageforderung Gebührenrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen

Eine Begrenzung des Streitwerts nach dem Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit ist. Dies ist bei einem Schadensersatzanspruch wegen künftigem Verdienstausfall gegen einen Kollegen, der für die eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich gemacht wird, nicht der Fall.

1. Wiederkehrende Leistungen sind gleichartige Leistungen, die in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Schuldverhältnis fällig werden. Wiederkehrende Leistungen sind zwar in erster Linie Arbeitsentgelt und Betriebsrenten, aber auch wiederkehrende Leistungen, die ein Arbeitnehmer als monatlich fällig werdender Schadenersatz verfolgt, fallen darunter. 2. Für Ansprüche von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.05.2021, Az. 14 Ca 1083/20, abgeändert und der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung auf 180.000,- € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42;