Wiederholung des Vergabeverfahrens; Bemessung der Ausführungsfrist; Vorgabe von bestimmten Materialien; Nennung des Vorlieferanten.)
KG, Beschluß vom 05.01.2000 - Aktenzeichen Kart Verg 11/99
DRsp Nr. 2001/3311
Wiederholung des Vergabeverfahrens; Bemessung der Ausführungsfrist; Vorgabe von bestimmten Materialien; Nennung des Vorlieferanten.)
»1. Der Ausspruch der Vergabekammer "Der Vergabestelle wird aufgegeben, das Vergabeverfahren beginnend mit der Bekanntmachung zu wiederholen" ist als Verbot zu verstehen, den Auftrag auf Grund des bisherigen Vergabeverfahrens zu erteilen; werden die erfolgreich beanstandeten Vergabeverfahrensfehler - mit der Anordnung, sie künftig zu vermeiden - in den Entscheidungsspruch der Vergabekammer mit aufgenommen, handelt es sich um einen Teil der Begründung, nicht aber um einzeln - mit Teilanfechtung - angreifbare Beschwerdepunkte.2. Werden aus einem großen Kreis von Auftragsinteressenten (hier: 34 Unternehmen fordern die Ausschreibungsunterlagen an) nur verschwindend wenige Angebote eingereicht (hier: 4) und ist darunter nur eines, das sich vorbehaltlos auf die für die Auftragsausführung gesetzten Fristen einläßt, spricht dies dafür, daß die Beanstandung, sie sei vergaberechtswidrig zu kurz bemessen worden, berechtigt ist.
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