OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2021
2 D 50/19.NE
Normen:
VwGO § 152a Abs. 4 S. 3; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 132

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 2 D 50/19.NE

DRsp Nr. 2021/16904

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 21.1, 2. Änderung - "S. -L. -Straße" - der Stadt N. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2020 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 4 S. 3; VwGO § 173 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 21.1, 2. Änderung "S. -L. -Straße", der Stadt N. am S1. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2020, mit dem dieser Plan mit Rückwirkung zum 11. Juli 2018 in Kraft gesetzt worden ist.