BGH - Beschluß vom 02.11.1995
VII ZB 13/95
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 779
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 666/92
OLG Hamm, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 106/95

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Einhaltung einer mündlichen Anweisung durch das Büropersonal

BGH, Beschluß vom 02.11.1995 - Aktenzeichen VII ZB 13/95

DRsp Nr. 2004/11410

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Einhaltung einer mündlichen Anweisung durch das Büropersonal

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß sonst zuverlässiges Büropersonal eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgt. Das gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn die Anwältin wie hier in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Die Beklagte beruft sich auf Gegenansprüche.