BGH - Urteil vom 12.10.1995
VII ZR 8/95
Normen:
ZPO § 85 § 233 § 519 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 1414
NJW-RR 1996, 443
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 16.12.1994

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung infolge unzutreffender Adressierung eines Rechtsmittels

BGH, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen VII ZR 8/95

DRsp Nr. 2004/11431

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung infolge unzutreffender Adressierung eines Rechtsmittels

Ein bei einer allgemeinen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei gilt mit der Einreichung bei der Eingangsstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert ist. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt.

Normenkette:

ZPO § 85 § 233 § 519 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 4.617.250 DM und Zinsen verurteilt, teilweise Zug um Zug gegen Übergabe einer Bankbürgschaft. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.