VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 06.08.1999
8 S 1715/99
Normen:
VwGO §§ 47 Abs. 2 S. 1; VwGO 60 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 62 Nr. 52
BRS 62, 277
NVwZ-RR 2001, 201
UPR 2000, 317
VBlBW 2000, 110
ZfBR 2000, 431

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist für die Stellung eines Normenkontrollantrags

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 8 S 1715/99

DRsp Nr. 2000/8622

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist für die Stellung eines Normenkontrollantrags

Die Nichtkenntnis des Umstands, daß ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden kann, kann allenfalls solange als unverschuldet angesehen werden, als der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist, der nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Beauftragung eines Rechtsanwalts gestellt wird, ist daher verspätet.

Normenkette:

VwGO §§ 47 Abs. 2 S. 1; VwGO 60 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kirchweihäcker-Nord" der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.3.1996 als Satzung beschlossen und am 2.5.1996 vom Landratsamt Schwäbisch Hall genehmigt. Die Genehmigungserteilung wurde am 9.5.1996 öffentlich bekanntgemacht.

Der Antragsteller hat am 16.7.1999 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht geltend, der Plan lasse in der unmittelbaren Nähe des von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs Wohnhäuser zu und gefährde damit die Existenz des Betriebs.

Der Antragsteller beantragt,