BGH - Beschluss vom 19.01.2022
AnwZ (Brfg) 32/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 4/20

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verlegung der Termins aus erheblichen Gründen

BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/21

DRsp Nr. 2022/3786

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verlegung der Termins aus erheblichen Gründen

Soweit ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden kann, sind bei einer Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen. Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht. Jedenfalls hat der Rechtsanwalt nachweislich ausreichende Anstrengungen zu unternehmen, um ein amtsärztliches Attest beim zuständigen Gesundheitsamt einzuholen und dieses zumindest in angemessener Frist nachreichen zu können.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I.