OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2017
4 B 1132/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG NRW § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GewO § 34c Abs. 1; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2715/17

Widerruf der Maklererlaubnis; Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses; Fernhaltung von Maklern mit Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 1132/17

DRsp Nr. 2017/17896

Widerruf der Maklererlaubnis; Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses; Fernhaltung von Maklern mit Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG NRW § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GewO § 34c Abs. 1; ZPO § 882b;

[Gründe]

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zwar ist sie nicht wegen Verfristung unzulässig. Mit Blick auf die irreführende Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017, die trotz Vertretungszwangs auf die Möglichkeit verweist, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen, ist sie innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 9279/17 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.5.2017 wiederherzustellen,