Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zwar ist sie nicht wegen Verfristung unzulässig. Mit Blick auf die irreführende Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.8.2017, die trotz Vertretungszwangs auf die Möglichkeit verweist, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen, ist sie innerhalb der Frist des §
Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage
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