VGH Bayern - Beschluss vom 24.03.2021
21 ZB 18.2289
Normen:
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1; BÄO § 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 18.293

Widerruf der erteilten Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

VGH Bayern, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 21 ZB 18.2289

DRsp Nr. 2021/6109

Widerruf der erteilten Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BÄO § 3 Abs. 1 S. 1; BÄO § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die ihm erteilte Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs widerrufen wurde.

Der Kläger, dem am 14. August 1998 die Approbation als Arzt erteilt wurde, war bis zum 31. Dezember 2017 als chirurgischer Oberarzt in der Notaufnahme des Klinikums W. tätig.