OLG Hamburg - Urteil vom 21.03.2019
3 U 105/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 220
WRP 2019, 917
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 348/1

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliches Verhalten der Unterlassungsgläubigerin

OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 3 U 105/18

DRsp Nr. 2019/7927

Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliches Verhalten der Unterlassungsgläubigerin

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens geboten (Fortführung der Senatsrechtsprechung). 2. Dem Anspruchsteller ist ein umso zügigeres Handeln nach der Zurückweisung der Abmahnung abzuverlangen, wenn zwischen der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und dem Ausspruch der Abmahnung bereits viel Zeit vergangen ist. 3. Ist es bereits bis zur Einreichung des Verfügungsantrages zu erheblichen Verzögerungen gekommen, die der Annahme der Dringlichkeit für sich genommen noch nicht entgegenstehen, dann ist die Dringlichkeitsvermutung bei der notwendigen Gesamtbetrachtung jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller einer Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung des Vortrags ohne hinreichend nachvollziehbare Gründe erst 5 ½ Wochen nach Einreichung des Verfügungsantrages nachkommt. 4. Räumt das Gericht dem Antragsteller eine weiträumige Frist zur Ergänzung seines Verfügungsantrages ein, dann kann er sich nicht darauf verlassen, dass die Ausschöpfung der Frist stets als dringlichkeitsunschädlich angesehen wird.