Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.06.2018, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das landgerichtliche Urteil und dieses Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils und hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Telefonanrufen zu Werbezwecken.
1. 2.
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