OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.03.2022
6 U 196/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 194/20

Wettbewerbswidrigkeit unrichtiger Informationen über die Art aufgestellter Container für die Sammlung von Altkleidern gegenüber der Genehmigungsbehörde aufgrund gezielter Behinderung des Herstellers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 196/20

DRsp Nr. 2023/1474

Wettbewerbswidrigkeit unrichtiger Informationen über die Art aufgestellter Container für die Sammlung von Altkleidern gegenüber der Genehmigungsbehörde aufgrund gezielter Behinderung des Herstellers

1. Erweckt eine Firma durch Vorlage einer CE-Zertifizierung und des Datenblattes eines Produkts eines anderen Unternehmens den Eindruck, sie verwende deren Produkte (hier: Altkleider-Container), kann hieraus eine Erfolgsabwendungspflicht entstehen, die zu einer Verpflichtung führt, darüber aufzuklären, wenn die Verwendung dieser Produkte nicht (mehr) möglich ist.2. Das Unterlassen dieser Aufklärung kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG gegenüber der Herstellerin der Produkte darstellen, da deren Ruf beeinträchtigt werden kann, wenn die tatsächlich verwendeten Produkte mangelhaft sind.

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.