Die Berufung gegen das am 10. November 2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.
I.
1. 2. a. b. II. 1. a) b) - - 2.
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