OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2021
6 U 2/15
Normen:
§ 3 UWG; § 3a UWG; § 2 Abs 1 Nr 2a AMG; § 21 AMG;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 246/14

Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von nicht als Arzneimittel zugelassenen melatoninhaltigen ProduktenAbgrenzung von Funktionsarzneimittel und Lebensmittel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 2/15

DRsp Nr. 2021/7089

Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von nicht als Arzneimittel zugelassenen melatoninhaltigen Produkten Abgrenzung von Funktionsarzneimittel und Lebensmittel

1. Die restriktive Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Funktionsarzneimittel und Lebensmittel gilt unabhängig davon, wie die Auswirkungen auf den Stoffwechsel des menschlichen Körpers beschaffen sind. Weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des BGH lässt sich entnehmen, dass dem Merkmal der "nennenswerten Auswirkungen" ein wertendes Element hinsichtlich der Art der Auswirkungen immanent ist. Es geht vielmehr darum, Stubstanzen von der Zulassungspflicht auszunehmen, die auch über die normale Nahrung in entsprechender Dosis aufgenommen werden.2. "Schneller-Einschlafen-Kapseln" mit 0,5 mg Melatonin pro Kapsel und einer Einnahmeempfehlung von ein bis zwei Kapseln täglich wirken sich nicht nennenswert auf den Stoffwechsel im Körper aus und entfalten daher nicht die Wirkung eines Funktionsarzneimittels.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.