Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.7.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 8.12.2016 mit folgender Maßgabe aufrechterhalten wird:
Die Verurteilung zu Ziff. 2 und 3 lautet wie folgt:
2.Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Batterien und/oder Akkumulatoren, beim Verkauf von Elektroautos für Kinder, so wie geschehen über dessen Onlineshop "(...).de" (Anlage K1), an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs, diese in den Verkehr zu bringen, solange das verkaufte Erzeugnis (Anlage K1) im Batterieregister nur in der Kategorie "Gerätebatterie" registriert ist.
3.
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