OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.2021
6 W 8/21
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 8; TMG § 10;
Fundstellen:
CR 2023, 63
GRUR-RR 2022, 272
MMR 2022, 901
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 22/21

Wettbewerbswidrigkeit des Hinweises auf einen Faktencheck bei Facebook

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 8/21

DRsp Nr. 2021/12871

Wettbewerbswidrigkeit des Hinweises auf einen "Faktencheck" bei Facebook

1. Die deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, namentlich nach § 8 UWG, und unterliegt nicht der Privilegierung nach § 10 TMG, wenn der Hinweis aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers als eine (auch) durch den Betreiber der Plattform ausgesprochene Warnung und Aufforderung erscheint, weitere Informationen zur Kenntnis zu nehmen.2. Mit der Einstellung eines Faktencheck-Hinweises nimmt der Betreiber einer sozialen Plattform eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes eines fremden, für die Faktencheckbeiträge durch die den Betreiber der Plattform vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens vor.