OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.01.2021
6 U 256/19
Normen:
§ 3 UWG; § 3a UWG; Art 5 TextilKennzVO; Art 15 TextilKennzVO; Art 16 TextilKennzVO;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 538
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 408/18

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Textilien aus Polyacryl unter der Materialangabe Acryl

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 256/19

DRsp Nr. 2021/7092

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Textilien aus Polyacryl unter der Materialangabe "Acryl"

1. Das Angebot von Textilien unter der Materialangabe "Acryl" verstößt gegen die Marktverhaltensregeln in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO, wenn es sich bei dem verwendeten Material tatsächlich um Polyacryl handelt.2. Der Verstoß ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar im Sinnen von § 3a UWG zu beeinträchtigen. Der angesprochene Verkehr wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei "Acryl" um eine andere Faser als "Polyacryl". Er wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff "Acryl" als Abkürzung für "Polyacryl" verwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ 3 UWG; § 3a UWG; Art 5 TextilKennzVO; Art 15 TextilKennzVO; Art 16 TextilKennzVO;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzansprüche bezüglich der Materialangabe „Acryl“.