Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzansprüche bezüglich der Materialangabe „Acryl“.
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