OLG Bamberg - Endurteil vom 05.04.2017
3 U 102/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG Abs. 3; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; EnEV § 16a; RL 2010/31/EU Art. 12 Abs. 4;
Fundstellen:
LSK 2017, 107151
MDR 2017, 993
WRP 2017, 837
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 57/15

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Hausgrundstücks ohne Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen zur Art des Energieausweises durch einen Immobilienmakler

OLG Bamberg, Endurteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 3 U 102/16

DRsp Nr. 2018/883

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Hausgrundstücks ohne Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen zur Art des Energieausweises durch einen Immobilienmakler

1 Die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch pp.) sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. (red. LS Dirk Büch)2 Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV richtet sich nur an den Verkäufer/Vermieter einer Immobilie, nicht aber an einen Immobilienmakler. (red. LS Dirk Büch)

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 28.04.2016, Az. 13 HKO 57/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 EUR sowie i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG Abs. 3; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; EnEV § 16a; RL 2010/31/EU Art. 12 Abs. 4;

Entscheidungsgründe

1. 2.