Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30.04.2020 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Streitwert
20.000,00 Euro
A
Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Werbung mit einer Sterneklassifizierung sowie den Ersatz einer Aufwandspauschale.
I.
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