Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und der Beklagte verurteilt,
1.es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
2.an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A)
Der Kläger ist der eingetragene Verein A.- e.V.. Der Beklagte ist Heilpraktiker in B.-Stadt. In der Zeitschrift "C." vom 15.09.2019 warb der Beklagte, wie im Tenor wiedergegeben, mit einer ganzseitigen Anzeige.
1. 2.
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