OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2022
20 U 292/20
Normen:
HWG § 3 S. 2 Nr. 2a; UWG § 3; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 23/19

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Heilpraktikers mit einer Krankengeschichte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 20 U 292/20

DRsp Nr. 2023/4295

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Heilpraktikers mit einer Krankengeschichte

Die Werbung eines Heilpraktikers mit einer Krankengeschichte verstößt jedenfalls dann gegen § 3 S. 2 Nr. 2 lit. a HWG und ist damit gemäß §§ 3, 3a UWG unlauter, wenn der Eindruck erweckt wird, dass selbst scheinbar hoffnungslose Fälle in kurzer Zeit mit der beworbenen Behandlung geheilt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und der Beklagte verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

2.

an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HWG § 3 S. 2 Nr. 2a; UWG § 3; UWG § 3a;

Gründe

A)

Der Kläger ist der eingetragene Verein A.- e.V.. Der Beklagte ist Heilpraktiker in B.-Stadt. In der Zeitschrift "C." vom 15.09.2019 warb der Beklagte, wie im Tenor wiedergegeben, mit einer ganzseitigen Anzeige.

1. 2.