BGH - Urteil vom 15.04.2021
I ZR 134/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1281
DB 2021, 1397
GRUR 2021, 979
MDR 2021, 894
MMR 2021, 629
NJW-RR 2021, 1050
WRP 2021, 895
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 55/19
OLG Köln, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 284/19

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Baumarktes über ein Produkt wegen der Angabe eines Testsiegs (TESTSIEGER) auf der Produktabbildung nicht aber der Fundstelle des Tests

BGH, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen I ZR 134/20

DRsp Nr. 2021/8346

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Baumarktes über ein Produkt wegen der Angabe eines Testsiegs ("TESTSIEGER") auf der Produktabbildung nicht aber der Fundstelle des Tests

a) Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.b) Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2.