OLG Hamm - Urteil vom 13.05.1997
4 U 259/96
Normen:
UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 0 247/96

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung als Kfz-Sachverständiger

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 4 U 259/96

DRsp Nr. 2023/3044

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung als "Kfz-Sachverständiger"

Es stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn Personen, die nicht über überdurchschnittliche Sachkunde verfügen, sich als "Kfz-Sachverständige" bezeichnen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Oktober 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Urteilstenor die Worte "ausdrücklich oder sinngemäß" entfallen.,

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten mit 20.000,00 DM.

Normenkette:

UWG § 3;

Tatbestand

Der Kläger ist von Industrie- und Handelskammer Z als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung öffentlich bestellt und vereidigt. Er ist Inhaber von Sachverständigenbüros in Y und X.

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