Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Oktober 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Urteilstenor die Worte "ausdrücklich oder sinngemäß" entfallen.,
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten mit 20.000,00 DM.
Der Kläger ist von Industrie- und Handelskammer Z als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung öffentlich bestellt und vereidigt. Er ist Inhaber von Sachverständigenbüros in Y und X.
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