OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2021
6 U 269/19
Normen:
§ 3a UWG; § 8 Abs 4 UWG; § 1 Abs 1 S 1 PAngV;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 227
MDR 2021, 634
NJW-RR 2021, 708
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 36/19

Wettbewerbswidrigkeit der Preiswerbung für ein Fitnessstudio ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden ServicegebührRechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme nur eines von mehreren sich unlauter verhaltenden Wettbewerbern durch einen Verband

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 269/19

DRsp Nr. 2021/6878

Wettbewerbswidrigkeit der Preiswerbung für ein Fitnessstudio ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden "Servicegebühr" Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme nur eines von mehreren sich unlauter verhaltenden Wettbewerbern durch einen Verband

1. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden „Servicegebühr“ verstößt gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.2. Der Verletzer kann der Inanspruchnahme durch einen Verband nicht entgegenhalten, die Wettbewerber würden sich ebenso unlauter verhalten.3. Verhalten sich mehrere Wettbewerber unlauter, stellt die Inanspruchnahme nur eines Verletzers durch einen Verband ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rechtsmissbrauch dar.Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

§ 3a UWG;