OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2022
6 W 14/22
Normen:
Art 5 Abs 1 GG; § 4 Nr 1 UWG;
Fundstellen:
MMR 2022, 1087
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 45/22

Wettbewerbswidrigkeit der Herabwürdigung von Büchern von Wettbewerbern eines Autors als Schrottbücher

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 6 W 14/22

DRsp Nr. 2023/1479

Wettbewerbswidrigkeit der Herabwürdigung von Büchern von Wettbewerbern eines Autors als "Schrottbücher"

1. Äußert sich ein Autor von Ratgeberbüchern auf der Plattform eines sozialen Netzwerkes negativ über Bücher von Wettbewerbern ("Schrottbücher"), liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG dann nicht vor, wenn eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ergibt, dass eine Herabsetzung nicht vorliegt.2. Dabei kann sich zugunsten des Autors auswirken, dass über die anderen Wettbewerber nicht identifizierend berichtet wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert sowie der Wert des Verfahrens in erster Instanz werden auf 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

Art 5 Abs 1 GG; § 4 Nr 1 UWG;

Gründe

I.

Die Antragstellerin vertreibt auf der Amazon-Plattform Ratgeberbücher, u.a. zum Thema Persönlichkeitsentwicklung. Der Antragsgegner ist Verleger und Autor von Büchern zur Persönlichkeitsentwicklung. Er veröffentlichte auf der Plattform „A“ am XX.XX.2021 folgenden Beitrag:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Der Link führte zu einer umfangreichen Darstellung des Antragsgegners mit dem Titel „Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“ (Anlage LHR4).