Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.9.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 22.000 € leistet.
I.
Der Beklagte ist als Steuerberater. Er verwendet einen Briefkopf, der u.a. die Bezeichnung „Mediator § 7 a BORA“ aufweist. Wegen der Gestaltung des streitgegenständlichen Briefkopfs wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Deshalb mahnte ihn die Klägerin erfolglos ab. Sie meint, die Bezeichnung sei ohne räumliche oder inhaltliche Abgrenzung zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ unlauter.
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