OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2021
6 U 150/19
Normen:
TMG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bezugnahme auf ein Zertifikat mit einer nicht mehr aktuellen Geschäftsadresse im Impressum einer OnlineseiteWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines nach Ablauf von 30 Tagen kostenpflichtigen Textverarbeitungsprogramms mit der Aussage Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 150/19

DRsp Nr. 2023/4476

Wettbewerbswidrigkeit der Bezugnahme auf ein Zertifikat mit einer nicht mehr aktuellen Geschäftsadresse im Impressum einer Onlineseite Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines nach Ablauf von 30 Tagen kostenpflichtigen Textverarbeitungsprogramms mit der Aussage "Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden"

1. Der Umstand, dass in einem - über seine Internetseite erreichbaren - Herkunftszertifikat eine veraltete deutsche Adresse des Werbenden angegeben wird, ist in der Regel nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher hervorzurufen. Es ist fernliegend, dass sich der Verbraucher über einen Blick in die Zertifikate vergewissert, ob der Werbende seinen Sitz in Deutschland hat.2. Die Werbeaussage "Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden" ist in Bezug auf ein Textverarbeitungsprogramm irreführend, wenn es für die rechtlich zulässige Nutzung erforderlich ist, nach Ablauf von 30 Tagen kostenpflichtig eine Lizenz zu erwerben, selbst wenn die Nutzung rein technisch möglich bleibt.3. Die Werbeaussage "Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format speichern" ist nicht irreführend, wenn das beworbene Programm in der Lage ist, die Speicherung im Zusammenspiel mit dem vorhandenen oder gesondert erworbenen Programm MS Word vorzunehmen.

Tenor